Wenn ein Mitbewerber seinen Konkurrenten aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnt (insbesondere fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlende Pflichtangaben) und der abgemahnte Konkurrent nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, beantragt der abmahnende Mitbewerber in der Regel den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.
Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass die Gerichte die Streitwerte selbst in einfach gelagerten Fällen (fehlerhafte Widerrufsbelehrung) immer noch (oder wieder?) hoch festsetzen.
So setzte zuletzt das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 30.12.2010, 5 HK O 55/10, den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (fehlerhafte Widerrufsbelehrung) auf 15.000,00 EUR fest. In einem vergleichbaren Fall setzte das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 12.11.2010, 1 HK O 34/10, den Streitwert auf 10.000,00 EUR fest und das Landgericht Köln mit Beschluss vom 01.06.2010, 84 O 114/10, auf 12.000,00 EUR fest.
Diese hohen Streitwerte verursachen hohe Gerichts- und Anwaltskosten und treffen gerade Kleinunternehmer empfindlich.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollte daher sorgfältig und innerhalb der Frist geprüft werden, ob die Abmahnung zu Recht ergangen ist und wie auf die Abmahnung reagiert werden kann. Bei weiteren Fragen können Sie sich natürlich auch gern an mich wenden.
Zu Frage, wie verhalte ich mich richtig nach Zugang einer einstweiligen Verfügung, lesen Sie meinen BLOG-Beitrag vom 07.Mai 2011.
Schreibe einen Kommentar